Gesetze, Verordnungen, UVV, Normen
Zur Gestaltung des Arbeitsplatzes gibt es eine Reihe gesetzlicher Vorgaben (SGB VII § 1, ArbSchG, JArbSchG § 22, MuSchG § 4) und Verordnungen (BetrSichV, ArbStättV, BildscharbV, LasthandhabV, LärmVibrationsArbSchV, KindArbSchV), Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (z. B. BGV A1 Grundsätze der Prävention), Richtlinien, Regeln und Informationen (z. B. BGI 650 Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, GUV-I 8628 Psychische Belastungen am Arbeits- und Ausbildungsplatz) und technischen Spezifikationen (z. B. Normen wie DIN EN ISO 6385:2004-05 Grundsätze der Ergonomie für die Gestaltung von Arbeitssystemen, DIN EN ISO 9241 Ergonomie der Mensch-System-Interaktion), die allesamt Erkenntnisse aus den Bereichen Arbeitsmedizin, Arbeitsphysiologie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Sicherheitstechnik und Ergonomie berücksichtigen (aus Kempf H-D. Die Neue Rückenschule. Springer: Heidelberg 2010)
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) als Grundlage
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Ziele (§2 Abs.1) |
Allgemeine Grundsätze für Arbeitgeber (§4)
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Tab: ArbSchG - Ziele und allgemeine Grundsätze
Quelle: http://www.bmas.de/portal/10848/arbschg.html
Das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz, ArbSchG) regelt für alle Tätigkeitsbereiche die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers, die Pflichten und die Rechte der Beschäftigten sowie die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz durch die zuständigen staatlichen Behörden; es setzt die europäische Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz 89/391/EWG in deutsches Recht um.
Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und zu verbessern. Hierzu muss er die am Arbeitsplatz bestehenden Gesundheitsgefährdungen beurteilen. Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundvoraussetzung, um zielgerichtete, wirksame und kostengünstige Arbeitsschutzmaßnahmen durchführen zu können. Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Gesundheitsgefährdungen und Schutzmaßnahmen zu unterweisen.
Die Beschäftigten haben ihrerseits die Arbeitsschutzanweisungen des Arbeitgebers zu beachten und dafür Sorge zu tragen, dass durch ihre Tätigkeit andere Personen nicht gefährdet werden. Sie sind ferner verpflichtet, festgestellte Mängel, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit haben können, dem Arbeitgeber zu melden.
den Gesetzestext finden Sie unter http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/arbschg/gesamt.pdf
Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)
Quelle: http://www.bmas.de/portal/10844/lasthandhabv.html
Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverordnung, LasthandhabV) enthält in Umsetzung einer entsprechenden europäischen Richtlinie Bestimmungen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei manuellen Lastenhandhabungen (Heben, Tragen, Ziehen, Schieben), die eine Gefährdung für die Beschäftigten, besonders der Lendenwirbelsäule, mit sich bringen. Grundsätzlich sind die Arbeitgeber gehalten, solche Lastenhandhabungen durch organisatorische oder technische Maßnahmen zu vermeiden.
Ist dies nicht möglich, hat der Arbeitgeber die Arbeit so zu gestalten, dass diese Tätigkeiten möglichst sicher und mit möglichst geringer Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten vonstatten gehen. Dazu hat er die Gesundheitsgefährdung anhand bestimmter Merkmale der Lastenhandhabung zu beurteilen.
den Gesetzestext finden Sie unter http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/lasthandhabv/gesamt.pdf
Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)
Quelle: http://www.bmas.de/portal/15274/bildscharbv.html
Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung, BildscharbV) konkretisiert allgemeine Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes im Bereich der Bildschirmarbeit. Sie ist am 20.Dezember 1996 in Kraft getreten und hat die europäische Bildschirmarbeitsrichtlinie 90/270/EWG in deutsches Recht umgesetzt.
Sie gilt für alle Beschäftigtengruppen und schließt alle Arten von Tätigkeiten mit Bildschirmgeräten ein. Dabei verfolgt sie einen ganzheitlichen Ansatz: Sie umfasst einerseits die technischen Mindestanforderungen an Bildschirmgeräte, den Arbeitsplatz und die Arbeitsumgebung, andererseits aber auch die Softwaregestaltung und die Arbeitsorganisation, um auch psychomentale und kognitive Belastungen zu berücksichtigen.
So verpflichtet die Bildschirmarbeitsverordnung die Arbeitgeber, den von Bildschirmarbeit betroffenen Arbeitnehmern regelmäßig Untersuchungen der Augen und des Sehvermögens anzubieten. Ferner ist Bildschirmarbeit so zu organisieren, dass einseitige oder monotone Belastungen vermieden oder durch regelmäßige Erholungspausen unterbrochen werden.
den Gesetzestext finden Sie unter http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bildscharbv/gesamt.pdf
Vorschriften, Regeln und Hinweise der Umfallversicherungsträger





