Direkt zum Inhalt | Direkt zur Navigation

Benutzerspezifische Werkzeuge
Sie sind hier: Startseite Rücken und Arbeit Gesetze, Verordnungen, UVV, Normen

Gesetze, Verordnungen, UVV, Normen

 

Zur Gestaltung des Arbeitsplatzes gibt es eine Reihe gesetzlicher Vorgaben (SGB VII § 1, ArbSchG, JArbSchG § 22, MuSchG § 4) und Verordnungen (BetrSichV, ArbStättV, BildscharbV, LasthandhabV, LärmVibrationsArbSchV, KindArbSchV), Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (z. B. BGV A1 Grundsätze der Prävention), Richtlinien, Regeln und Informationen (z. B. BGI 650 Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, GUV-I 8628 Psychische Belastungen am Arbeits- und Ausbildungsplatz) und technischen Spezifikationen (z. B. Normen wie DIN EN ISO 6385:2004-05 Grundsätze der Ergonomie für die Gestaltung von Arbeitssystemen, DIN EN ISO 9241 Ergonomie der Mensch-System-Interaktion), die allesamt Erkenntnisse aus den Bereichen Arbeitsmedizin, Arbeitsphysiologie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Sicherheitstechnik und Ergonomie berücksichtigen (aus Kempf H-D. Die Neue Rückenschule. Springer: Heidelberg 2010)

 

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) als Grundlage


Ziele (§2 Abs.1)

Allgemeine Grundsätze für Arbeitgeber (§4)
  • Verhütung von Unfällen bei der Arbeit
  • Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren
  • Menschengerechte Gestaltung der Arbeit
  • Prävention und Ursachen beseitigen
  • Stand der Technik, Arbeitsmedizin
  • Verknüpfung von Einflüssen
  • Individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig
  • Schutzbedürftige Beschäftigungsgruppen
  • Anweisung für Beschäftigte

Tab: ArbSchG - Ziele und allgemeine Grundsätze

Quelle: http://www.bmas.de/portal/10848/arbschg.html

Das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbes­serung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz, ArbSchG) regelt für alle Tätigkeitsbereiche die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers, die Pflichten und die Rechte der Beschäftig­ten sowie die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz durch die zu­ständigen staatlichen Behörden; es setzt die europäische Rahmenrichtlinie Arbeits­schutz 89/391/EWG in deutsches Recht um.

Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Ar­beit zu gewährleisten und zu verbessern. Hierzu muss er die am Arbeitsplatz beste­henden Gesundheitsgefährdungen beurteilen. Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundvoraussetzung, um zielgerichtete, wirksame und kostengünstige Arbeits­schutzmaßnahmen durchführen zu können. Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Gesundheitsgefährdungen und Schutzmaßnahmen zu unterweisen.

Die Beschäftigten haben ihrerseits die Arbeitsschutzanweisungen des Arbeitgebers zu beachten und dafür Sorge zu tragen, dass durch ihre Tätigkeit andere Personen nicht gefährdet werden. Sie sind ferner verpflichtet, festgestellte Mängel, die Auswirkun­gen auf Sicherheit und Gesundheit haben können, dem Arbeitgeber zu melden.

den Gesetzestext finden Sie unter http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/arbschg/gesamt.pdf

Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)

Quelle: http://www.bmas.de/portal/10844/lasthandhabv.html

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handha­bung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverordnung, LasthandhabV) ent­hält in Umsetzung einer entsprechenden europäischen Richtlinie Bestimmungen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei manuellen Lastenhandhabungen (Heben, Tragen, Ziehen, Schieben), die eine Gefährdung für die Beschäftigten, besonders der Lendenwirbelsäule, mit sich brin­gen. Grundsätzlich sind die Arbeitgeber gehalten, solche Lastenhandhabungen durch organisatorische oder technische Maßnahmen zu vermeiden.

Ist dies nicht möglich, hat der Arbeitgeber die Arbeit so zu gestalten, dass diese Tä­tigkeiten möglichst sicher und mit möglichst geringer Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten vonstatten gehen. Dazu hat er die Gesundheitsgefährdung anhand be­stimmter Merkmale der Lastenhandhabung zu beurteilen.

den Gesetzestext finden Sie unter http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/lasthandhabv/gesamt.pdf

 

Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)

Quelle: http://www.bmas.de/portal/15274/bildscharbv.html

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirm­geräten (Bildschirmarbeitsverordnung, BildscharbV) konkretisiert allgemeine Anfor­derungen des Arbeitsschutzgesetzes im Bereich der Bildschirmarbeit. Sie ist am 20.Dezember 1996 in Kraft getreten und hat die europäische Bildschirmarbeitsrichtli­nie 90/270/EWG in deutsches Recht umgesetzt.

Sie gilt für alle Beschäftigtengruppen und schließt alle Arten von Tätigkeiten mit Bild­schirmgeräten ein. Dabei verfolgt sie einen ganzheitlichen Ansatz: Sie umfasst einer­seits die technischen Mindestanforderungen an Bildschirmgeräte, den Arbeitsplatz und die Arbeitsumgebung, andererseits aber auch die Softwaregestaltung und die Arbeitsorganisation, um auch psychomentale und kognitive Belastungen zu berück­sichtigen.

So verpflichtet die Bildschirmarbeitsverordnung die Arbeitgeber, den von Bild­schirmarbeit betroffenen Arbeitnehmern regelmäßig Untersuchungen der Augen und des Sehvermögens anzubieten. Ferner ist Bildschirmarbeit so zu organisieren, dass einseitige oder monotone Belastungen vermieden oder durch regelmäßige Erho­lungspausen unterbrochen werden.

den Gesetzestext finden Sie unter http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bildscharbv/gesamt.pdf

 

Vorschriften, Regeln und Hinweise der Umfallversicherungsträger

 

 

 

 

 

Artikelaktionen
Fort- und Weiterbildungen 2012

Gruppenbild DSHS 2011

Mehr zum Programm und Anmeldung

Das Standardwerk der Neuen Rückenschule

Neue Rückenschule klein

"Die neuen Standards" (Schmerzmedizin)